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Energy Sharing: Einfach PV-Strom teilen statt einspeisen

Egal ob mit Verwandten, Freunden oder Nachbarn - Energy Sharing macht es zukünftig möglich, selbst erzeugten PV-Strom zu teilen. Die zugrunde liegende Idee ist, dass der erzeugte Strom, der nicht selbst verbraucht wird, über das Stromnetz weitergegeben werden kann. So können auch Verbraucher ohne eigene PV-Anlage von lokal erzeugtem Strom profitieren. Grundlage dafür ist seit Juni 2026 § 42c EnWG (Energiewirtschaftsgesetz). 

Energy Sharing - das Wichtigste auf einen Blick

Wie funktioniert Energy Sharing?

Beim Energy Sharing vereinbaren Stromerzeuger und Stromabnehmer, dass der Stromabnehmer den Strom des Stromerzeugers erhält. Den Preis für diesen Strom vereinbaren beiden Parteien direkt miteinander. Beim Energy Sharing wird die Strommenge über das öffentliche Stromnetz dem Abnehmer bilanziell zugewiesen. Deshalb sind einige Voraussetzungen zu beachten. 

Weitere Informationen dazu, wie das Energy Sharing funktioniert, gibt es hier.

Für wen ist Energy Sharing geeignet?

Energy Sharing eignet sich für Privatkunden mit einer PV-Anlage oder einem Balkonkraftwerk von maximal 10 kWp Leistung. Stromerzeuger und Stromabnehmer müssen im gleichen Stromnetzgebiet wohnen. 

Weitere Information dazu, für wen Energy Sharing geeignet ist, finden Sie hier.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Für das Energy Sharing benötigen der Stromabnehmer und der Stromerzeuger jeweils eine intelligente Messeinrichtung, welche vierstündlich die Werte erfasst. Ferner müssen beiden Parteien im gleichen Netzgebiet ansässig sein, damit der Netzbetreiber den erzeugten Strom bilanziell dem Stromabnehmer zuordnen kann. Außerdem ist neben der individuellen Vereinbarung, die Stromerzeuger und Stromabnehmer treffen, ein Vertrag mit einem Abwicklungsdienstleister, wie den Stadtwerken, erforderlich. 

Ab wann kann Energy Sharing genutzt werden?

Mit dem § 42c EnWG wurde im Juni 2026 der gesetzliche Rahmen für Energy Sharing geschaffen. 

Trotz dieser Umsetzung der EU-Vorgabe sind zentrale Punkte zur praktischen Ausgestaltung noch ungeklärt, vor allem im Hinblick auf die Marktkommunikation, die Abrechnung der Netzentgelte und die Bilanzierung. Geklärt ist aktuell, dass der Verteilnetzbetreiber Energy Sharing ermöglichen muss, während die Beteiligten ihr Energy-Sharing-Modell grundsätzlich selbst organisieren werden. Das beinhaltet z. B., dass überschüssige Strommengen, die nicht durch den Energy-Sharing-Verbraucher genutzt werden, per Direktvermarktung veräußert werden müssen.

Das Fehlen einheitlicher Branchenstandards stellt aktuell eine besondere Herausforderung dar. Dies verhindert die Möglichkeit, bis zum Vorliegen einheitlicher, automatisierter Prozesse bilaterale Lösungen zwischen Netzbetreiber und Energy-Sharing-Gemeinschaften zu finden. 

Wie funktioniert Energy Sharing?

Beim Energy Sharing vereinbaren Betreiber erneuerbarer Anlagen und Stromverbraucher, dass der überschüssige, erzeugte Strom direkt vor Ort vom Verbraucher genutzt wird. Dafür schließen beide Parteien einen individuellen Vertrag, in dem vereinbart wird, wie viel die gemeinsame Kilowattstunde kostet und wie die Strommengen verteilt werden.

Wichtig ist dabei, dass Einspeisung und Nutzung zeitgleich erfolgen. Hierzu benötigen beide Parteien jeweils eine intelligente Messeinrichtung (Smart Meter), um Verbrauch und Einspeisung im Viertelstundentakt erfassen zu können. Denn Erzeugung und Verbrauch werden rechnerisch miteinander abgeglichen. Der Strom fließt nämlich nicht direkt vom Erzeuger zum Verbraucher, sondern wird bilanziell über das öffentliche Stromverteilnetz zugeordnet. 

Für den Anteil des Stroms, der nicht lokal vom Einspeiser über Energy Sharing abgedeckt werden kann, ist weiterhin ein Stromliefervertrag mit dem Energieversorger erforderlich.

Zusätzlich können auch Batteriespeicher ins Energy Sharing eingebunden werden, wenn sie ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien einspeichern und keinen Netzstrom aufnehmen. Dadurch kann der erzeugte Strom aus Erzeugungsspitzen zeitversetzt an die Stromverbraucher abgeben werden. 

Um die Abwicklung inklusive der Zuordnung der Strommengen, der Marktkommunikation und der Abrechnung kümmern wir uns zukünftig gern. Derzeit werden die Prozesse zur Abwicklung des Energy Sharing von der Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem BDEW erarbeitet und aufgebaut. 

Für wen ist Energy Sharing geeignet?

Energy Sharing eignet sich für Privatkunden mit einer PV-Anlage oder einem Balkonkraftwerk von maximal 30 kWp Leistung (bei Mehrfamilienhäusern 100 kWp), wenn beide Parteien im gleichen Verteilnetzgebiet ansässig sind. Dann profitieren beide Seiten von dem überschüssigen Strom des Anlagenbetreibers. Die individuelle Vereinbarung ermöglicht auch, dass der Stromerzeuger dem Stromabnehmer die überschüssige, erzeugte Strommenge schenkt. 

Energy Sharing kann besonders auch eine sinnvolle Alternative für die Anlagenbetreiber sein, deren EEG-Förderung ausläuft. 

Häufige Fragen zum Energy Sharing - unsere Antworten

Grundsätzlich ist Energy Sharing möglich für Privatpersonen. Wichtig ist dabei, dass sowohl der Einspeisende als auch der Stromempfänger im gleichen Stromnetzgebiet wohnen. Denn ab 2026 ist Energy Sharing vorerst nur innerhalb eines Bilanzierungsgebietes eines Verteilnetzbetreibers möglich. Ab 2028 wird das Modell auch direkt auf angrenzende Netzgebiete ausgeweitet. 

Zusätzlich benötigen beide Beteiligte jeweils eine intelligente Messeinrichtung, damit der Stromverbrauch und die Einspeisung ins Stromnetz im Viertelstundentakt genau erfasst werden können.

Der Einspeiser und der Empfänger vereinbaren einen individuellen Preis für die Energie - dabei kann der Einspeiser dem Empfänger den Strom auch schenken. Für den erforderlichen intelligenten Zähler können Kosten entstehen. Zusätzlich stellt der Dienstleister -  wie z.B. wir als Stadtwerk -  eine Servicepauschale für die Prozessabwicklung (inkl. Bilanzierung und Rechnungsstellung) zur Nutzung des Energy Sharing in Rechnung. 

Mit dem § 42c EnWG wurde im Juni 2026 der gesetzliche Rahmen für Energy Sharing geschaffen. 

Trotz dieser Umsetzung der EU-Vorgabe sind zentrale Punkte zur praktischen Ausgestaltung noch ungeklärt, vor allem im Hinblick auf die Marktkommunikation, die Abrechnung der Netzentgelte und die Bilanzierung. Geklärt ist aktuell, dass der Verteilnetzbetreiber Energy Sharing ermöglichen muss, während die Beteiligten ihr Energy-Sharing-Modell grundsätzlich selbst organisieren werden. Das beinhaltet z.B., dass überschüssige Strommengen, die nicht durch den Energy-Sharing-Verbraucher genutzt werden, per Direktvermarktung veräußert werden müssen.

Das Fehlen einheitlicher Branchenstandards stellt aktuell eine besondere Herausforderung dar. Dies verhindert die Möglichkeit, bis zum Vorliegen einheitlicher, automatisierter Prozesse bilaterale Lösungen zwischen Netzbetreiber und Energy-Sharing-Gemeinschaften zu finden. 

Sofern der eingespeiste Transferstrom nicht komplett verbraucht wird, bleibt dieser Überschussstrom auf dem Händlerkonto der Stadtwerke. Der einspeisende Anlagenbetreiber erhält dafür eine Vergütung der Stadtwerke.